Geplante Änderungen ImmoESt ab 2027

11.09.2026, 21:54
Immobilienertragsteuer: Geplante Änderungen ab 2027 Wer den Verkauf einer Immobilie plant, sollte auch die steuerlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten. Nach dem aktuellen Regierungsentwurf sind ab 1. Jänner 2027 Änderungen bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) für sogenanntes Altvermögen vorgesehen, die zu einer höheren Steuerbelastung führen können. Wir haben die geplanten Änderungen, die betroffenen Immobilien sowie mögliche Befreiungen kurz zusammengefasst.

Immobilienverkauf: Geplante Änderungen ImmoESt ab 2027 🏠

 


Mit 1. Jänner 2027 ändert sich nach aktuellem Regierungsentwurf die steuerliche Behandlung von sogenanntem Altvermögen bei Immobilienverkäufen.

 

Betroffen sind vereinfacht gesagt Liegenschaften, die am 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Der besondere Steuersatz der Immobilienertragsteuer von 30 % bleibt unverändert – geändert werden jedoch die pauschal angesetzten Anschaffungskosten. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung.

 

Bei Altvermögen ohne relevante Umwidmung steigt die effektive Belastung von bisher 4,2 % auf 6 % des Veräußerungserlöses.

 

Bei Altvermögen mit einer entsprechenden Umwidmung nach dem 31.12.1987 steigt sie von 18 % auf 21 %. Bei Umwidmungen nach dem 31.12.2024 kann aufgrund des zusätzlichen Umwidmungszuschlags eine noch höhere Belastung entstehen.


Umwidmung: Steuerlich relevant ist insbesondere eine Widmungsänderung, die erstmals eine Bebauung ermöglicht (z. B. Grünland → Bauland) und nach dem 31.12.1987 erfolgt ist.


Für Eigentümer, die ohnehin über einen Verkauf nachdenken, kann der Zeitpunkt des Verkaufs daher steuerlich relevant sein.

 

Ob eine Immobilie tatsächlich als Altvermögen einzustufen ist, welche Befreiungen – etwa die Hauptwohnsitzbefreiung oder die Herstellerbefreiung bei selbst hergestellten Gebäuden – zur Anwendung kommen und wie hoch die ImmoESt im konkreten Fall ausfällt, ist immer individuell zu beurteilen. Für die steuerliche Beurteilung empfehlen wir die Abstimmung mit einem Steuerberater bzw. der mit der Vertragserrichtung beauftragten rechtsberatenden Stelle.


Hinweis: Die genannten Werte entsprechen dem aktuellen Regierungsentwurf (Stand 2026); letzte Umsetzung kann sich noch ändern.

 

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